Responsabilidad penal del asesor jurídico
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Abstract
La posible responsabilidad penal del abogado puede producirse, por una parte, en actuaciones en perjuicio del cliente, especialmente en la revelación de secreto profesional y en los delitos de deslealtad profesional del abogado, pero también en el asesoramiento que induce a error, de tipo o de prohibición, al cliente, que objetivamente comete un delito por tal asesoramiento erróneo, en donde hay que examinar si hay en el asesor autoría o participación, de mala fe o en error. Por otra parte la cuestión se plantea asimismo en actuaciones favorables a un cliente que delinque conscientemente. Aquí en primer lugar aparece el asesoramiento y posible favorecimiento activo de una conducta delictiva del cliente, en el que hay que delimitar la participación punible de la conducta impune por ejercicio profesional legítimo y riesgo permitido o al menor por ser una conducta neutra o neutral. Y en segundo lugar se plantea si hay responsabilidad del abogado por omisión frente a la conducta delictiva del cliente, donde la respuesta es en principio negativa.
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Die mögliche strafrechtliche Haftung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters kann sich einerseits bei Handlungen zum Nachteil des Kunden oder Mandanten ergeben, besonders in der Verletzung des Berufsgeheimes und in den Tatbeständen der beruflichen Untreue des Rechtsanwaltes, aber auch bei einer Beratung, die zu einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum des Kunden führt, der wegen dieser irrtümlichen Beratung objektiv eine Straftat begeht, wobei die Frage geprüft werden muss, ob es im Verhalten des Beraters (boswillige oder in Irrtum befangene) Täterschaft oder Teilnahme gibt. Andererseits stellt sich die Frage ebenfalls bei Handlungen zum Vorteil eines Kunden, der bewusst ein Verbrechen begeht. Zunächst liegt hier der Fall der Beratung und möglichen aktiven Begünstigung eines verbrecherischen Verhalten des Kunden vor, wo man die strafbare Teilnahme von berechtigter Berufsausübung und erlaubtem Risikos oder wenigstens von einem neutralen straflosen Verhalten abgrenzen muss. Und zweitens ist es fraglich, ob eine Verantwortung des Rechtsanwaltes aus Unterlassung gegeüber dem verbrecherischen Verhalten des Kunden gibt, wo die Antwort prinzipiell negativ lautet.
Die mögliche strafrechtliche Haftung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters kann sich einerseits bei Handlungen zum Nachteil des Kunden oder Mandanten ergeben, besonders in der Verletzung des Berufsgeheimes und in den Tatbeständen der beruflichen Untreue des Rechtsanwaltes, aber auch bei einer Beratung, die zu einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum des Kunden führt, der wegen dieser irrtümlichen Beratung objektiv eine Straftat begeht, wobei die Frage geprüft werden muss, ob es im Verhalten des Beraters (boswillige oder in Irrtum befangene) Täterschaft oder Teilnahme gibt. Andererseits stellt sich die Frage ebenfalls bei Handlungen zum Vorteil eines Kunden, der bewusst ein Verbrechen begeht. Zunächst liegt hier der Fall der Beratung und möglichen aktiven Begünstigung eines verbrecherischen Verhalten des Kunden vor, wo man die strafbare Teilnahme von berechtigter Berufsausübung und erlaubtem Risikos oder wenigstens von einem neutralen straflosen Verhalten abgrenzen muss. Und zweitens ist es fraglich, ob eine Verantwortung des Rechtsanwaltes aus Unterlassung gegeüber dem verbrecherischen Verhalten des Kunden gibt, wo die Antwort prinzipiell negativ lautet.







