¿Para qué necesitamos una coautoría imprudente?
Loading...
Publication date
Authors
Advisors
Department
Research group
Center
Abstract
Lo expuesto puede resumirse en las cinco consideraciones siguientes: 1. Como figura dogmática, se precisa de una coautoría imprudente para imputar el resultado típico también a aquéllos miembros de órganos colegiados que se pronuncian en sentido coincidente una vez alcanzada la mayoría necesaria, sobrecondicionando con ello, el resultado. 2. También en los casos que, en los supuestos de comisión dolosa, se entenderían como coautoría alternativa, se precisa la coautoría imprudente para poder imputar recíprocamente a los intervinientes sus conductas correspondientes. 3. Así como entre los coautores dolosos, también entre los coautores imprudentes debe adoptarse un acuerdo, que consiste en el compromiso recíproco de realización de acciones típicas ejecutivas – sólo que naturalmente, en el delito imprudente estas acciones ejecutivas sólo precisan ser imprudentes en relación con el resultado típico que originan las mismas. 4. Mediante el reconocimiento de una coautoría y autoría mediata imprudente se asocia un concepto restrictivo de autor también a los delitos imprudentes, el cual determina asimismo, que una intervención en el hecho calificable como mera participación resulte aquí – a diferencia de en los delitos dolosos – impune. 5. La extensión del sistema diferenciado de forma de intervención también, al delito imprudente funge, no sólo en algunos casos, extendiendo la responsabilidad, sino también, en otros limitando la misma.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das zuvor Ausgeführte zusammenfassend, lassen sich jedenfalls folgende fünf Feststellungen treffen: 1. Es bedarf einer fahrlässigen Mittäterschaft als dogmatischer Figur, um in Fällen nacheinander abstimmender Gremienmitglieder den tatbestandsmäßigen Erfolg auch denjenigen zurechnen zu können, die erst nach Erreichen der erforderlichen Mehrheit gleichgerichtet und damit den Erfolg überbedingend abgestimmt haben. 2. Auch in den Fällen, die bei einer vorsätzlichen Begehung als alternative Mittäterschaft einzustufen wären, bedarf es der fahrlässigen Mittäterschaft, um den Beteiligten ihr jeweiliges Verhalten wechselseitig zurechnen zu können. 3. Wie zwischen vorsätzlichen muss auch zwischen fahrlässigen Mittätern eine Verabredung getroffen worden sein, die in der gegenseitigen Zusage tatbestandsmäßiger Ausführungshandlungen besteht – nur dass diese Ausführungshandlungen beim Fahrlässigkeitsdelikt naturgemäß auch lediglich fahrlässig im Hinblick auf den dadurch bewirkten tatbestandsmäßigen Erfolg zu sein brauchen. 4. Mit der Anerkennung einer fahrlässigen Mit- und mittelbaren Täterschaft verbindet sich ein restriktiver Täterbegriff auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten, der zugleich bewirkt, dass eine als bloße Teilnahme zu qualifizierende Tatbeteiligung hier – anders als bei den Vorsatzdelikten – straflos bleibt. 5. Die Erstreckung des differenzierten Beteiligungsformensystems auch auf das Fahrlässigkeitsdelikt wirkt also nicht nur in einigen Fällen haftungsausweitend, sondern ebenso in anderen Fällen auch haftungseinschränkend.
Das zuvor Ausgeführte zusammenfassend, lassen sich jedenfalls folgende fünf Feststellungen treffen: 1. Es bedarf einer fahrlässigen Mittäterschaft als dogmatischer Figur, um in Fällen nacheinander abstimmender Gremienmitglieder den tatbestandsmäßigen Erfolg auch denjenigen zurechnen zu können, die erst nach Erreichen der erforderlichen Mehrheit gleichgerichtet und damit den Erfolg überbedingend abgestimmt haben. 2. Auch in den Fällen, die bei einer vorsätzlichen Begehung als alternative Mittäterschaft einzustufen wären, bedarf es der fahrlässigen Mittäterschaft, um den Beteiligten ihr jeweiliges Verhalten wechselseitig zurechnen zu können. 3. Wie zwischen vorsätzlichen muss auch zwischen fahrlässigen Mittätern eine Verabredung getroffen worden sein, die in der gegenseitigen Zusage tatbestandsmäßiger Ausführungshandlungen besteht – nur dass diese Ausführungshandlungen beim Fahrlässigkeitsdelikt naturgemäß auch lediglich fahrlässig im Hinblick auf den dadurch bewirkten tatbestandsmäßigen Erfolg zu sein brauchen. 4. Mit der Anerkennung einer fahrlässigen Mit- und mittelbaren Täterschaft verbindet sich ein restriktiver Täterbegriff auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten, der zugleich bewirkt, dass eine als bloße Teilnahme zu qualifizierende Tatbeteiligung hier – anders als bei den Vorsatzdelikten – straflos bleibt. 5. Die Erstreckung des differenzierten Beteiligungsformensystems auch auf das Fahrlässigkeitsdelikt wirkt also nicht nur in einigen Fällen haftungsausweitend, sondern ebenso in anderen Fällen auch haftungseinschränkend.







