La teoría de los delitos de infracción de deber —Fundamentos y consecuencias—
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Abstract
El presente trabajo aborda la problemática de los delitos de infracción de deber. Luego de reseñar el origen y desarrollo de la teoría, el autor presenta su propia concepción basado en dos ideas: la primera, que la infracción de deber especial solamente fundamenta la autoría, más no el injusto; y, la segunda, que estos deberes especiales son de carácter penal. De la primera idea extrae la conclusión de que la concepción que hace derivar el contenido del injusto de la infracción del deber no resulta convincente, dado que incluso en el ámbito de la teoría del injusto, además de dicha infracción, la realización del injusto requiere de la afectación de un bien jurídico. Por su parte, con base en la segunda idea, llega a la conclusión de que los deberes que fundamentan la autoría no son deberes extrajurídicos, ni tampoco extrapenales, sino, por el contrario, deberes de naturaleza penal, en tanto estos se extraen de los tipos penales.
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Die folgende Arbeit behandelt das Problemfeld der Pflichtdelikte. Nach der Darstellung des Ursprungs und Entwicklung der Lehre der Pflichtdelikte, stellt der Verfasser seine eigene, auf zwei Ideen basierende Auffassung vor. Dies ist zum Einen der Gedanke, wonach die Verletzung einer Sonderpflicht lediglich die Täterschaft begründet, jedoch nicht das Unrecht. Zum Anderen ist es die Konzeption, wonach es sich bei täterschaftsbegründenden Pflichten um strafrechtliche Pflichten handelt. Anhand der ersten Idee wird die Undurchführbarkeit derjenigen Auffassung festgestellt, die in der Pflichtverletzung nicht nur die Begründung der Täterschaft sieht, sondern die Begründung des Unrechts selbst. Selbst auf der Ebene der Unrechtslehre ergibt sich die Strafbarkeit nicht schon aus einer Normoder Pflichtverletzung, sondern erfordert die Beeinträchtigung des durch die betreffende Norm geschützten Rechtsguts. Die zweite Idee führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den täterschaftsbegründenden Pflichten zunächst nicht um außerrechtliche Pflichten handelt. Des Weiteren wird damit auch ausgedrückt, dass Sonderpflichten keinen außerstrafrechtlichen Charakter aufweisen. Sie sind vielmehr als strafrechtliche Pflichten zu qualifizieren.
Die folgende Arbeit behandelt das Problemfeld der Pflichtdelikte. Nach der Darstellung des Ursprungs und Entwicklung der Lehre der Pflichtdelikte, stellt der Verfasser seine eigene, auf zwei Ideen basierende Auffassung vor. Dies ist zum Einen der Gedanke, wonach die Verletzung einer Sonderpflicht lediglich die Täterschaft begründet, jedoch nicht das Unrecht. Zum Anderen ist es die Konzeption, wonach es sich bei täterschaftsbegründenden Pflichten um strafrechtliche Pflichten handelt. Anhand der ersten Idee wird die Undurchführbarkeit derjenigen Auffassung festgestellt, die in der Pflichtverletzung nicht nur die Begründung der Täterschaft sieht, sondern die Begründung des Unrechts selbst. Selbst auf der Ebene der Unrechtslehre ergibt sich die Strafbarkeit nicht schon aus einer Normoder Pflichtverletzung, sondern erfordert die Beeinträchtigung des durch die betreffende Norm geschützten Rechtsguts. Die zweite Idee führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den täterschaftsbegründenden Pflichten zunächst nicht um außerrechtliche Pflichten handelt. Des Weiteren wird damit auch ausgedrückt, dass Sonderpflichten keinen außerstrafrechtlichen Charakter aufweisen. Sie sind vielmehr als strafrechtliche Pflichten zu qualifizieren.







